NÖ SAG: anspruchsberechtigter Personenkreis ist taxativ – kein Raum für Beurteilung einer Berechtigung zum dauernden Aufenthalt im Wege des § 38 AVG
LVwG-AV-525/001-2021, 26.03.2021
Während § 5 Abs 2 NÖ MSG noch von einer demonstrativen Aufzählung des Kreises jener Personen, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, ausging (arg. „Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls“), ist die nunmehr im § 5 Abs 2 NÖ SAG normierte Aufzählung nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes als auch der Gesetzesmaterialen (vgl Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 8 ff) taxativ und somit abschließend (vgl LVwG NÖ, LVwG-AV-599/001-2020; LVwG-AV-349/001-2020). Um Leistungen der Sozialhilfe gemäß dem 2. Abschnitt des NÖ SAG in Anspruch nehmen zu können, muss die antragstellende Person daher das Vorliegen eines in § 5 Abs 1 Z 3 NÖ SAG genannten Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts nachweisen.
Erfüllt der Antragsteller nicht die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs 1 Z 3 NÖ SAG iVm § 5 Abs 2 NÖ SAG („zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt“), stehen ihm auch keine (dahingehend akzessorischen) Leistungen zum Schutz bei Krankheit gemäß § 18 NÖ SAG zu.