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StVO 1960: öffentlich-rechtlicher Gebührenanspruch von Sachverständigen nach § 5a Abs 2; Begrenzung des Anspruchs durch die Bestimmungen des GebAG


LVwG-S-283/001-2020, 01.03.2021

Führt ein Organ der Bundespolizei eine Person einem Arzt zur Untersuchung gemäß § 5 Abs 5 StVO vor, ist dies iSd § 94b Abs 1 lit a StVO der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnen (vgl ErläutRV 879 BlgNR 11. GP 18; vgl Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5, Rz 285; aaO Rz 136).

Dient die Vorführung des Lenkers sowie dessen Untersuchung durch einen Arzt ausschließlich der Vollziehung der StVO, ist die ärztliche Tätigkeit ebenso wie die durch die Organe der Straßenaufsicht erfolgte Vorführung der zu untersuchenden Personen der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnen.

Die Bestimmung des § 5a Abs 2 StVO schließt die Anwendung des § 64 Abs 3 VStG (betreffend die Auferlegung von im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erwachsenen Barauslagen) aus (vgl VwGH 86/03/0209).

Aufgrund der Konzeption des § 5a Abs 2 StVO als lex specialis zu § 64 Abs 3 VStG ist zu folgern, dass auch ein gemäß § 5a Abs 2 StVO beigezogener Sachverständiger – ähnlich einem in einem Verwaltungs(straf)verfahren beigezogenen nichtamtlicher Sachverständiger gemäß § 53a AVG – einen öffentlich rechtlichen Gebührenanspruch hat.

Zwar bezieht sich der Wortlaut des § 5a Abs 2 StVO auf die dem Untersuchten vorzuschreibenden Kosten, es ist allerdings anzunehmen, dass der Gesetzgeber auch die dem herangezogenen Sachverständigen zustehende Gebühr damit begrenzt wissen wollte. Es ist nicht naheliegend, dass der Gesetzgeber lediglich den Untersuchten zur Tragung von Kosten in Höhe des Gebührenanspruchsgesetzes verpflichten wollte, gleichzeitig aber der Behörde tatsächlich höhere Kosten erwachsen.

Die Gebühr für die Mühewaltung der von § 34 Abs 2 GebAG erfassten Sachverständigen ist (unter anderem) insoweit, als in anderen Vorschriften – wie in § 53a Abs 1 AVG – auf die Bestimmungen des GebAG verwiesen wird, in erster Linie nach den Tarifen (fixen Sätzen) des GebAG, also insbesondere nach – den in § 53a Abs 1 AVG ausdrücklich verwiesenen – §§ 43 bis 48 und 51 GebAG zu bestimmen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 53a Rz 8).

Volltext der Entscheidung