EpiG: kein Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, wenn ein Leistungsbegehren auf Vergütung des Verdienstentganges möglich ist
LVwG-AV-72/001-2021, 29.01.2021
Die Verwaltungsbehörden sind befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hierfür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist, oder die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedoch dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist (vgl VwGH 2005/07/0007), wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl VwGH 2011/07/0247).
Für einen Feststellungsbescheid ist dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist (vgl VwGH Ra 2014/17/0014 mwN). [… hier: ein entsprechendes Leistungsbegehren auf Vergütung des beanspruchten Verdienstentganges ist jedenfalls möglich, sodass kein Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides besteht].