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NÖ AWG: Auslegung des Begriffes „unzumutbare Belästigung“ iSd § 11 Abs 4 NÖ AWG


LVwG-AV-1375/001-2020, 02.02.2021

Bei der in § 11 Abs 4 NÖ AWG angeführten unzumutbaren Belästigung geht es um Einwirkungen, die von den Müllbehältern auf die Nachbarn oder andere Miteigentümer ausgehen. Damit soll die Behörde die Möglichkeit haben, Miteigentümer bzw Nachbarn vor störenden Immissionen durch Müllbehälter zu schützen. Als Immissionen kommen bei Müllbehältern etwa Beeinträchtigungen durch Lärm, Geruch, Rauch oder Staub in Betracht (vgl § 43 Abs 1 Z 3 AWG bzw § 364 Abs 2 ABGB).

Das NÖ AWG eröffnet lediglich die Möglichkeit, die Aufstellung der Müllbehälter zur Verhinderung von störenden Immissionen für Miteigentümer bzw Nachbarn vorzuschreiben, nicht aber Angelegenheiten der StVO zu regeln oder Wegerechte einzuräumen.

Voraussetzung für eine bescheidmäßige Bestimmung des Aufstellplatzes der Müllbehälter gemäß § 11 Abs 4 NÖ AWG ist, dass von den betreffenden Müllbehältern eine unzumutbare Belästigung, dh störende Immissionen, für Miteigentümer oder Nachbarn ausgehen.

Volltext der Entscheidung