AWG: Entfernen eines Zigarettenstummels aus dem offenen Autofenster auf eine öffentliche Straße erfüllt den Tatbestand der Ablagerung iSd § 15 Abs 3 AWG
LVwG-S-2276/001-2020, 22.01.2021
Der subjektive Abfallbegriff (§ 2 Abs 1 Z 1 AWG) ist dann erfüllt, wenn ein Besitzer oder irgendein Vorbesitzer sich – einer beweglichen Sache – entledigen will oder entledigt hat (vgl VwGH Ra 2016/05/0012), wobei […] ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens darin liegt, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (vgl VwGH Ro 2014/007/0032). […] Der Umstand, dass es für die zu beurteilende Sache nach einem Verbrauchs- oder Benutzungsvorgang keine Verwendung für den ursprünglichen Zweck mehr gibt, ist als starkes Indiz für das Vorliegen eines Entledigungswillens anzusehen (vgl Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022, § 2 K14 mwN).
Mit dem Entfernen eines Zigarettenstummels aus dem offenen Autofenster ist der Wille zum Ausdruck gebracht, sich dieser beweglichen Sache entledigen zu wollen. […] Jeder Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss, ist als „Abfall“ anzusprechen (vgl Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022, § 2 K4 mwN).