EpidemieG – COVID-19-MaßnahmenG: Aufzählung in § 32 Abs 1 EpiG ist taxativ; Tatbestand des § 32 Abs 1 EpiG ist Voraussetzung für Anspruch dem Grunde nach
LVwG-AV-1511/001-2020, 18.01.2021
Die Aufzählung der Fälle in § 32 Abs 1 EpidemieG, in denen eine Vergütung zu leisten ist, ist taxativ. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung und den Erläuterungen zur EpidemieG-Novelle 1974, BGBl Nr 710/1074 (vgl ErlRV 1205 BlgNR 13. GP „die infolge der im Gesetz aufgezählten behördlichen Maßnahmen einen Verdienstentgang erlitten hätten“; vgl auch LVwG Vorarlberg LVwG-408-54/2020-R1). Daran ändert nichts, dass im Sinne des § 4 Abs 3 des COVID-19-MaßnahmenG idF BGBl I Nr 16/2020 (entspricht § 12 Abs 3 idgF) die Bestimmungen des EpidemieG unberührt geblieben sind und die Bestimmungen des EpidemieG nach § 4 Abs 2 des COVID-19-MaßnahmenG idF BGBl I Nr 16/2020 (entspricht § 12 Abs 2 idgF) betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereiches einer aufgrund § 1 (nunmehr § 3) des COVID-19-MaßnahmenG erlassenen Verordnung nicht zur Anwendung gelangen (vgl LVwG Steiermark LVwG-41.25-2663/2020).
Die Bestimmungen des COVID-19-MaßnahmenG iVm § 1 COVID-19-MaßnahmenVO-96 bewirkten im Ergebnis, dass keine Betriebsschließungen nach § 20 EpidemieG angeordnet wurden, weshalb insbesondere Ansprüche auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Abs 1 Z 5 EpidemieG ausgeschlossen sind (vgl VfGH G 202/2020). Im Hinblick auf, auf das COVID-19- MaßnahmenG bzw die darauf basierenden Verordnungen gestützte Betretungsverbote von Betriebsstätten kommt keine Vergütung nach § 32 EpidemieG in Betracht, sondern verfolgte der Gesetzgeber offenkundig ua das Anliegen, Entschädigungsansprüche nach dem EpidemieG in derartigen Fällen auszuschließen. Dieser Vorgangsweise ist nach Ansicht des VfGH aus der Perspektive des Gleichheitsgrundsatzes insbesondere deshalb nicht entgegenzutreten, da die Ausgangsbeschränkungen bzw Betretungsverbote alle in § 1 der COVID-19-MaßnahmenVO-96 bezeichneten Betriebsstätten gleichermaßen betreffen.
Aus dem Wortlaut des COVID-19-MaßnahmenG ergibt sich nicht ausdrücklich, dass im Falle der Erlassung einer Verordnung gemäß § 1 leg cit ein Entschädigungsanspruch nach § 32 EpidemieG ausgeschlossen ist. Ist aber kein Tatbestand des § 32 Abs 1 EpidemieG erfüllt, besteht ein Anspruch schon dem Grunde nach nicht zurecht.