NÖ NSchG: Abstellen von Wohnmobilen im Grünland; Maßgeblichkeit für den Verbotstatbestand des § 36 Abs 1 iVm § 6 Z 3 NÖ NSchG
LVwG-S-356/001-2021, 10.03.2021
Im Lichte der Zielsetzungen des NÖ NSchG (vgl etwa § 1 betreffend die Ziele sowie § 7 Abs 2 betreffend die Bewilligungskriterien für bestimmte Maßnahmen außerhalb des Ortsbereiches) ist davon auszugehen, dass das Verbot des § 6 Abs 3 dem Schutz des Landschaftsbildes dient. Offensichtlich geht es um die Hintanhaltung der sogenannten „Verhüttelung“ der Landschaft, respektive der damit verbundenen nachhaltigen Störung des Landschaftsbildes, und damit im Zusammenhang um die Verhinderung der Umgehung jener baurechtlichen Vorschriften, die die Errichtung von Gebäuden im Grünland beschränken bzw verbieten.
Angesichts der Verwendung raumordnungsrechtlicher Begriffe durch den Gesetzgeber des NÖ NSchG besteht kein Zweifel, dass unter „Grünland“ die Widmungsart gemäß § 20 NÖ ROG 2014 zu verstehen ist.
§ 6 Z 3 NÖ NSchG regelt nicht das sgn „wilde Campen“ als solches, wozu auch das Zelten gehörte, liegt letzteres doch zweifellos außerhalb des Wortsinnes der Begriffe „Wohnwagen, Wohnmobile oder mobile Heime“. Dem Begriff des „Auf- und Abstellens“ im Sinne des § 6 Z 3 NÖ NSchG wohnt ein Aspekt der Dauerhaftigkeit inne (weil nur dann eine nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu befürchten wäre), also ein bloß kurzfristiges, vorübergehendes Abstellen nicht unter den Anwendungsbereich des Verbotes des § 6 Z 3 NÖ NSchG fällt.