Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs 3 NÖ Vergabe- Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG):
Geschäftszahl: LVwG-VG-22/001-2026, LVwG-VG-22/002-2026
Wr. Neustadt, am 12. Oktober 2026
Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs. 3 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG):
Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2026 folgender Antrag auf Nichtigerklärung (hg. protokolliert zu GZ. LVwG-VG-22/002-2026) der Bietergemeinschaft Architekt Dipl.-Ing. Paul Pfaffenbichler Ziviltechnikergesellschaft mbH. & Baumeister Josef Panis GmbH & Co KG (Erstantragstellerin) und der Architekten Maurer Partner ZT GmbH (Zweitantragstellerin), beide vertreten durch die Wurst & Ströck Rechtsanwälte Partnerschaft in 1010 Wien, samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (hg. protokolliert zu GZ. LVwG-VG-22/001-2026) eingebracht worden (gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 NÖ VNG entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag):
1. Öffentliche Auftraggeberin:
Land Niederösterreich
2. Vergebende Stelle:
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung LAD3, Landhausplatz 1, Haus 9, 3109 St. Pölten
3. Betroffenes Vergabeverfahren:
Rahmenvereinbarung für Leistungen der Örtlichen Bauaufsicht, Ausschreibungsnummer LAD3-AV-10014/252-2026
4. Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung:
Mitteilung über den beabsichtigen Abschluss der Rahmenvereinbarung für Leistungen der Örtlichen Bauaufsicht (ÖBA) und die Zuschlagsentscheidung betreffend das Ausgangsprojekt „Sicherheitszentrum“, jeweils vom 02.10.2026
5. präsumtive Zuschlagsempfängerin:
Bietergemeinschaft Drees & Sommer Projektmanagement und bautechnische Beratung GmbH & VIVITimmo GmbH
Hinweis auf die Präklusionsfolgen:
Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG) sind im Verfahren zur Nichtigerklärung ferner jene Unternehmen Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (§ 13 Abs. 3 NÖ VNG) oder nach Verständigung vom Eingang (§ 13 Abs. 5 VNG) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
Mag. B i e d e r m a n n
Richterin