StbG: Zustimmungserfordernis und Parteistellung im Feststellungsverfahren eines mj Kindes nach § 42 Abs 1 iVm § 7 StbG
LVwG-AV-484/002-2026, 07.09.2026
Der Erwerbstatbestand des § 7 StbG regelt grundsätzlich, unter welchen Voraussetzungen ein Kind die Staatsbürgerschaft kraft Abstammung von einem Elternteil erwirbt, und konkretisiert dadurch den in § 6 Z 1 StbG genannten Erwerbstatbestand (vgl Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl, StbG 1985, § 7, Rz 2).
Für den Eintritt der Rechtswirkungen nach § 7 StbG, sprich für den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung, ist grundsätzlich keine Antragstellung erforderlich. Es ist aber zulässig, gemäß § 42 Abs 1 StbG die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu beantragen, falls diesbezüglich Zweifel bestehen sollten (vgl Krumphuber in Plunger/Esztegar/Eberwein (Hrsg), StbG2, § 7, Rz 1f).
Hinweise dafür, dass § 7 StbG vom Begriff des „Erwerbes einer Staatsangehörigkeit“ iSd § 167 Abs 2 ABGB umfasst sein sollte, lassen sich weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien entnehmen.
Das StbG enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen darüber, wer in einem Feststellungsverfahren nach § 42 Abs 1 StbG iVm § 7 StbG Parteistellung besitzt.
Im Verfahren nach § 42 Abs 1 StbG geht es allein um die Rechtsstellung des mj Kindes und nicht um die seines gesetzlichen Vertreters.
Dem obsorgebetrauten Elternteil, der bei Vorliegen gemeinsamer Obsorge dem Feststellungsantrag des mj Kindes nach § 7 StbG seine Zustimmung nicht erteilt hat, kommt im Verfahren keine Parteistellung iSv § 8 AVG zu.