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NAG: Zur Stillhalteklausel nach Art 13 ARB und § 11 Abs 1 Z 3 NAG


LVwG-AV-1000/001-2025, 01.07.2026


Die Anwendbarkeit der sog „Stillhalteklausel“ scheidet mangels Vorliegens eines „ordnungsgemäßen“ Aufenthaltes iSd Art 13 ARB aus, wenn gegen den Fremden rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, die dieser nicht durch fristgerechte Ausreise befolgt hat, sondern der Fremde abgeschoben wurde, wobei seit der Abschiebung weniger als 18 Monate vergangen sind.

Selbst unter der Annahme der Anwendbarkeit der sog „Stillhalteklausel“ nach Art 13 ARB ist davon auszugehen, dass § 11 Abs 1 Z 3 NAG vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles nicht als unverhältnismäßige und daher unzulässige neue Beschränkung iSd Judikatur des EuGH anzusehen ist.

§ 11 Abs 1 Z 3 NAG normiert kein absolutes, sondern ein bloß relatives Erteilungshindernis, da gemäß § 11 Abs 3 NAG ein Aufenthaltstitel trotz (ua) Vorliegens dieses Erteilungshindernisses erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist.

Volltext der Entscheidung