TNRSG: Ein Nachfüllbehälter stellt keine Packung im Sinne des § 10c TNRSG dar
LVwG-S-1959/001-2025, 29.06.2026
Da es sich bei einem Nachfüllbehälter schon nach dem Wortsinn um einen Behälter handeln muss, kann dieser Behälter, konkret also die Flasche, nicht auch die Packung dieses Nachfüllbehälters iSd § 10c TNRSG sein. Zudem ergibt sich auch aus der Anforderung des § 10c Abs 3 TNRSG, wonach der gesundheitsbezogene Warnhinweis auf die vordere und hintere äußere Fläche der Packung zu drucken ist, dass die Bestimmung von einer quaderförmigen Verpackung ausgeht.
Einem Nachfüllbehälter ist, unabhängig davon, ob er sich in einer Packung befindet, ein Beipackzettel mit den in § 10c Abs 1 TNRSG genannten Informationen beizulegen.
Ein Produkt ist auch dann als Nachfüllbehälter iSd § 1 Z 1c TNRSG zu qualifizieren, wenn die enthaltene Flüssigkeit, die zum Nachfüllen einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann, in aller Regel nicht in dieser Form verwendet wird.
Für die Beurteilung als Liquid iSd § 1 Z 1l TNRSG ist es irrelevant, ob die Flüssigkeit unvermischt für das Verdampfen in einer elektronischen Zigarette vorgesehen ist oder erst nach der Vermischung mit anderen Flüssigkeiten.
§ 10b Abs 7 Z 7 TNRSG enthält keine Einschränkung dahingehend, dass die Bestimmung nur auf nikotinhältige Flüssigkeiten anzuwenden wäre.