GewO: Versagung der Ausstellung eines Detektivausweises an die Ehefrau des Inhabers eines Sicherheitsgewerbes
LVwG-AV-330/001-2026, 22.06.2026
Das Sicherheitsgewerbe ist kein Anmeldungsgewerbe, sondern die Ausübung des Gewerbes bedarf der Genehmigung durch die Behörde, welche eine Überprüfung der Zuverlässigkeit durch die Behörde erfordert. § 130 Abs 7 ff GewO bindet das Zuverlässigkeitserfordernis auch auf Arbeitnehmer über.
Unter den Begriff der „familienhaften Mitarbeit“ iSd § 90 ABGB können keine Tätigkeiten aus dem Kernbereich eines reglementierten und sensiblen (bescheidbedürftigen) Gewerbes (wie sie in § 129 Abs 1 GewO angeführt sind), deren Erbringung der Gesetzgeber somit an bestimmte Qualifikationen knüpft und die neben dem (zuverlässigen) Gewerbeinhaber nur zuverlässigen Arbeitnehmern vorbehalten sind, subsumiert werden.
Der Gesetzgeber setzt für die Ausstellung einer Gewerbelegitimation ein Arbeitsverhältnis zum Gewerbetreibenden voraus (vgl dazu auch die eindeutigen Materialen zur Änderung der GewO, RV 1674 BlgNR XXVII. GP, wonach „Voraussetzung für die Ausstellung der Legitimation jedenfalls das Arbeitsverhältnis zum Gewerbetreibenden ist“).