Gesundheits- und Krankenpflegegesetz: Berücksichtigung sog „erworbener Kompetenzen“ bei der Nostrifikation in der Pflegefachassistenz (§ 89 Abs 6 GuKG)
LVwG-AV-227/001-2026, 27.05.2026
Der Gesetzgeber wollte, wie sich aus den Materialien zu § 89 GuKG ergibt, den Berufszugang speziell zu den Pflegeassistenzberufen erleichtern und hier die „Gesamtqualifikation“ zum Gegenstand der Gleichwertigkeitsprüfung machen (vgl 3466/A XXVII. GP).
Entscheidungskriterium für eine Nostrifizierbarkeit nach § 89 Abs 6 GuKG ist nicht eine deckungsgleiche Übereinstimmung der Stundenzahlen und Detailinhalte, sondern die Fähigkeit, für die Berufsausübung in gleicher Weise vorgebildet zu sein wie mit dem entsprechenden österreichischen Ausbildungsabschluss.
§ 89 Abs 6 GuKG dient nicht der historischen Bewertung eines im Ausland erworbenen Ausbildungszeugnisses, sondern legt den Fokus auf das Qualifikationsniveau und die tatsächlichen Kompetenzen, die für die Ausübung des angestrebten Pflegeassistenzberufs erforderlich sind.
Die Formulierung des § 89 Abs 6 GuKG, die auch die „erworbenen Kompetenzen“ als eigenen Punkt im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung normiert, spricht für eine Auslegung des Begriffs der „erworbenen Kompetenzen“ dahingehend, dass damit nicht nur praktische Berufserfahrungen gemeint sind, sondern alle für die angestrebte Tätigkeit relevanten Kompetenzen.
Bei allen drei Prüfpunkten des § 89 Abs 6 GuKG (Gesamtumfang, Ausbildungsinhalt, erworbene Kompetenzen) ist die einschlägige Berufserfahrung zwar „zu berücksichtigen“, aber nicht als einzigmögliche Quelle für den Kompetenzerwerb angeführt (wie dies jedoch zB in § 30 Abs 2, § 31 Abs 1 und § 87 Abs 3 GuKG der Fall ist).