NÖ IG 2025: Zum Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen
LVwG-AV-1482/001-2025, 05.02.2026
Der 2. Abschnitt des NÖ Auskunftsgesetzes wurde mit 1. September 2025 durch den (inhaltsgleichen; vgl Motivenbericht Ltg.-705/XX-2025, S 8) 1. Abschnitt des NÖ IG abgelöst.
In Umsetzung der RL 2003/4/EG vermittelt § 5 Abs 1 NÖ IG jeder natürlichen oder juristischen Person das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses. Die Mitteilung von Umweltinformationen darf nur dann unterbleiben, wenn es in diesem Abschnitt vorgesehen ist. Die Mitteilung der Umweltinformation ist nach § 6 Abs 4 NÖ IG grundsätzlich in der begehrten Form oder im begehrten Format zu erteilen.
Nach § 5 Abs 2 NÖ IG sind in Umsetzung von Art 2 Z 3 der RL 2003/4/EG Umweltinformationen vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Damit kommt es nach dem unmissverständlichen Wortlaut allein darauf an, dass die Stelle die tatsächliche räumliche Verfügungsmöglichkeit über die Information besitzt. Auf rechtliche Hindernisse, etwa aus Gründen des Geheimnisschutzes etc, kommt es für die Frage des Vorhandenseins nicht an (vgl Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 2 UIG, Rz 53, mwN).
Die Frage einer Beeinträchtigung der Informationserteilung entgegenstehender Interessen ist erst auf Ebene der Mitteilungsschranken zu stellen (§ 7 Abs 2 Z 2 bis 4 NÖ IG).
Eine Vervollständigung iSd § 7 Abs 1 Z 4 NÖ IG findet – wie sich aus Wortlaut und Systematik des Gesetzes wie der RL 2003/4/EG ergibt – statt, wenn die betreffenden Umweltinformationen noch ergänzt werden. Der hier verwendete Begriff des Materials ist daher gleichbedeutend mit dem Begriff der Umweltinformationen iSd § 3 NÖ IG (vgl Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 8 UIG, Rz 65).
Bezüglich Umweltinformationen iSd § 5 Abs 4 NÖ IG kann die Verweigerung nicht auf § 7 Abs 2 NÖ IG gestützt werden (vgl VwGH Ra 2020/07/0065; Ra 2023/03/0110).