IFG: Keine Anwendbarkeit bei besonderer Informationszugangsregelung für die begehrte Information
LVwG-AV-1225/001-2025, 07.01.2026
Betrifft die nach dem IFG begehrte Information eine Angelegenheit der Landesvollziehung, die von den Bezirksverwaltungsbehörden zu besorgen ist und somit nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt, ist gegen einen erlassenen Bescheid Beschwerde an das LVwG (und nicht Berufung) zu ergreifen [hier: Bescheid des Bürgermeisters einer Statutarstadt als Anfechtungsgegenstand].
Gemäß § 16 IFG ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen. Sowohl das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG, als auch die in den §§ 8 und 10 NÖ KJHG vorgesehenen Verschwiegenheitspflichten und Auskunftsrechte stellen solche Informationszugangsregelungen dar (vgl die explizite Nennung der Akteneinsicht und des Kinder- und Jugendhilferechts in den Materialien zum IFG: AB 2420 BlgNR 27. GP, S 26).
Besteht für bestimmte (Kategorien von) Informationen (wie etwa die Einsicht in einen Akt) eine besondere Informationszugangsregelung, können diese nur nach der besonderen Informationszugangsregelung begehrt werden und die Anwendung des IFG scheidet aufgrund dessen § 16 aus.