IFG: Eine begehrte Akteneinsicht ist nach dem AVG zu beurteilen
LVwG-AV-1180/002-2025, 14.01.2026
Eine begehrte Akteneinsicht unterliegt nicht dem IFG, sondern ist nach dem AVG zu beurteilen.
In den Gesetzesmaterialien zum IFG (2238 der Beilagen XXVII. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen) ist zu § 16 festgehalten: „Bereichsspezifische besondere gesetzliche Informationszugangsregelungen (insbesondere Informations- oder Einsichtsrechte) sollen weiterhin aufrecht bleiben und vorrangig anzuwenden sein. Dies soll insbesondere für die verfahrensrechtlichen Bestimmungen betreffend die Akteneinsicht, […] gelten“.