IFG: Zum Geheimhaltungsinteresse eines sog. „Privaten Informationspflichtigen“
LVwG-AV-1404/001-2025, 19.01.2026
Der Zugang zu Informationen nach dem IFG ist nicht auf bestimmte Personen oder Personenkreise beschränkt („Jedermannsrecht“, vgl Art § 22a B-VG).
Persönliche Aufzeichnungen stellen ebenso wenig „amtliche“ oder „unternehmerische“ Informationen iSd § 2 Abs 1 IFG dar wie Vorentwürfe zum ausschließlichen Zweck der persönlichen (nichtamtlichen, nichtunternehmerischen) Verwendung (Erl RV 2238 27. GP, S 6).
Informationen (§ 2 Abs 1 IFG) beziehen sich auf bereits bekannte Tatsachen und müssen nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden. Als noch nicht fertige Informationen können auch im internen Entscheidungsprozess befindliche Vorentwürfe in einem Vorstadium und zum ausschließlichen Zweck der internen Entscheidungsfindung des entwurfserstellenden Organs anzusehen sein (Erl RV 2238 27. GP, S 6).
Noch nicht fertige Informationen müssen weder veröffentlicht noch aufgrund eines Informationsbegehrens erteilt werden (vgl AB 2420 BlgNR 27. GP, S 17).
Die Materialien (AB 2420 BlgNR 27. GP, S 13, 20) gehen bei „überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen“ (§ 6 Abs 1 Z 7 IFG) grundsätzlich von „(verfassungs)gesetzlich geschützten Interessen“ aus. Diese teilweise in den Schutzbereich von Art 8 EMRK fallenden „Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse“ sind beispielsweise solche von Ärzten, Rechtsanwälten und Angehörigen anderer freier Berufe sowie Unternehmungen.
Die Grundrechtskollision zwischen dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Zugang zu Informationen und berechtigten Interessen eines anderen, die ebenfalls verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte darstellen, erfordert eine Abwägung der verschiedenen Interessen, ohne eines davon per se stärker zu gewichten. Vielmehr sind alle in Betracht kommenden Interessen gegeneinander abzuwägen (§ 6 Abs 1 Satz 2 IFG).
In sinngemäßer Anwendung des Ausnahmetatbestands „zur Vorbereitung einer Entscheidung“ gemäß Art 22a Abs 2 B-VG kann insbesondere der interne Willensbildungs- und Entscheidungsprozess der Unternehmung zu schützen sein (AB 2420 BlgNr 27. GP, S 14).
Auch Interessen von informationspflichtigen Stellen können unter den Tatbestand des „überwiegenden berechtigten Interesses eines anderen“ (Art 22a Abs 2 B-VG) fallen (AB 2420 BlgNr 27. GP, S 14).
Die Erheblichkeit eines drohenden Schadens iSd § 6 Abs 1 Z 6 IFG wird jedenfalls ab einem Betrag von EUR 100.000 anzunehmen sein (vgl Miernicki, Informationsfreiheitsgesetz 2024, S 138).