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IFG: Zum Recht auf Zugang zu staatlichen Informationen betreffend sog. „Private Informationspflichtige“


LVwG-AV-1158/001-2025, 16.12.2025


§ 14 Abs 2 IFG stellt auf den Ablauf der Frist ab und nicht auf die Nichterteilung der Information.

Der Judikatur des EGMR in der Rs Magyar Helsinki Bizottság (18030/11), Art 10 EMRK und das Recht auf Zugang zu staatlichen Informationen betreffend, haben sich der VfGH und der VwGH angeschlossen (vgl VfSlg 20.446/2021 und VwGH Ra 2017/03/0083), wobei der VwGH bereits bei einem gesetzlich vorgesehenen Informationsrecht von der Anwendbarkeit des Art 10 EMRK ausgehen dürfte (vgl Rz 22 der zitierten Entscheidung: „wenn der Betroffene nach nationalem Recht einen Anspruch auf Erhalt von Informationen hat (wie dies durch das in Art. 20 Abs. 4 B-VG grundgelegte, einfachgesetzlich einzuräumende Recht auf Auskunft in Österreich der Fall ist)“.

Gemäß Art 22a Abs 3 Schlussteil B-VG können einfachgesetzliche Ausnahmen von der Informationspflicht vorgesehen werden, „sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist“. Bereits die Materialien zu dieser Verfassungsbestimmung nehmen auf die in § 13 Abs 3 IFG geregelte Ausnahme für börsennotierte Gesellschaften Bezug (vgl AB 2420 BlgNR 27. GP, 14: „insbesondere im Fall bestehender börse- bzw wertpapierrechtlicher Verpflichtungen anzunehmen“).

Für Außenstehende besteht in aller Regel kein Recht auf Information über einzelne Verträge von privaten Informationspflichtigen und die konkrete Durchführung von Projekten durch diese (vgl idS zumindest für Syndikatsverträge auch AB 2420 BlgNR 27. GP, 25).

Die Materialien führen zu § 6 IFG eine Vorgehensweise bei der Abwägung an, stellen dabei allerdings zumeist auf die Interpretation in Zusammenhang mit Art 10 EMRK ab (vgl AB 2420 BlgNR 27. GP, 19). Die in den Materialien genannten Kriterien sind jedoch auch bei alleiniger Anwendbarkeit des Grundrechts gemäß Art 22a Abs 3 B-VG heranzuziehen, allerdings mit einer abgeschwächten Gewichtung.

Volltext der Entscheidung