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NÖ JG/Krähen-VO: Zurückweisung eines materiell mangelhaften Normprüfungsantrages (Art 9 Abs 2 Aarhus-K iVm Art 47 GRC)


LVwG-AV-285/002-2025, 20.10.2025


Bei Normprüfungsanträgen iSd Art 9 Aarhus-Konvention iVm Art 47 GRC stellt es einen materiellen Mangel dar, wenn bei Antragstellung eine Verletzung unionsrechtlich determinierter Vorschriften (bzw des ausnahmsweise unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes) nicht begründet geltend gemacht wird. Ein solcher mangelhafter Antrag ist ohne Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen [hier: es wurde die Unionsrechtswidrigkeit einer VO betreffend Ausnahme von den Schonvorschriften und Verboten für Raben- und Nebelkrähen, Elstern und Eichelhäher nur ungenügend geltend gemacht].

Volltext der Entscheidung