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SPG/RLV: Keine Zuständigkeit des VwG zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Richtlinien-Verordnung (RLV)


LVwG-M-31/001-2025, 24.09.2025


Grundsätzlich bindet nach der neueren Rsp des VfGH das in Art 83 Abs 2 B-VG verbürgte Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auch den einfachen Gesetzgeber. Das bedeutet, dass die Zuständigkeit einer Behörde bzw eines Gerichtes […] gem Art 83 Abs 2 B-VG im Gesetz selbst festgelegt sein muss (Hengstschläger/Leeb, AVG § 1 Rz 2 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mwN).

Änderungen der Zuständigkeitsbestimmungen sind stets und auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach Anhängigmachung einer Verwaltungssache erfolgen. Im Gegensatz zum zivilgerichtlichen Verfahren (vgl § 29 JN) ist dem Verwaltungsverfahren eine „perpetuatio fori“ (Weiterbestand der Zuständigkeit trotz Änderung der im Zeitpunkt der Anhängigmachung gegebenen Sachlage) fremd [hier: trotz Einlangen der Richtlinienbeschwerde vor Ablauf der vom VfGH für die Aufhebung des § 89 Abs 4 SPG gesetzten Frist: keine Zuständigkeit des VwG über die behaupteten Verletzungen der RLV zu erkennen].

Volltext der Entscheidung