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VStG: Behebung eines Strafausspruches, der sich auf keinen rechtskräftigen Schuldspruch stützen kann, durch das Verwaltungsgericht


LVwG-S-1537/002-2024, 24.09.2025


Bei der Beurteilung des Umfangs eines Einspruchs ist maßgebend, ob „ausdrücklich nur“ das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird. Andernfalls ist anzunehmen, dass der gesamte Inhalt der Strafverfügung – damit Schuld- und Strafausspruch – angefochten werden. […] Das VwG hat in Fällen, in denen ein Einspruch von der Behörde fälschlicherweise nur als solcher gegen die Strafhöhe gewertet wird, angesichts des eingeschränkten Gegenstandes des Verwaltungsstrafverfahrens den angefochtenen Strafausspruch, der sich auf keinen rechtskräftigen Schuldspruch stützen kann, zu beheben.

Volltext der Entscheidung