AVG: Kein Verschlechterungsverbot bei Beschwerden gegen Ordnungsstrafen
LVwG-AV-762/001-2025, 02.08.2025
Da aufgrund der unterschiedlichen Rechtsnatur von Strafen wegen Verwaltungsübertretungen und Ordnungsstrafen die Grundsätze des Verwaltungsstrafrechtes auf Ordnungsstrafen iSd AVG keine Anwendung finden, kommt auch das Verschlechterungsverbot nicht zum Tragen (§ 42 VwGVG ist nicht anzuwenden). Vielmehr gilt der Grundsatz des administrativ-rechtlichen Beschwerdeverfahrens, dass in der Entscheidung über eine Beschwerde der angefochtene Bescheid auch zum Nachteil eines Beschwerdeführers abgeändert werden kann.
Die Regelung des § 34 Abs 3 AVG stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung iSd Art 13 StGG und Art 10 EMRK dar, sie ist jedoch als solche zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der demokratischen Gesellschaft notwendig und daher im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt des Art 13 StGG und des Art 10 EMRK unbedenklich.