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AVG/NÖ BO: Sache des Verfahrens; Überschreitung der Entscheidungsbefugnis; Unzuständigkeit;


LVwG-AV-404/002-2024, 29.07.2025


Der VwGH vertritt zwar im Falle des Ausspruches von Zurückweisungen die Ansicht, dass die Berufungsbehörde bzw das VwG zu einer meritorischen Behandlung des verfahrenseinleitenden Antrages berechtigt ist, wenn sich die Behörde offensichtlich lediglich im Ausdruck vergriffen und den Antrag inhaltlich erledigt hat (vgl VwGH 96/05/0148, mwN). Dass aber auch eine ausdrücklich ausgesprochene Abweisung in eine Zurückweisung umgedeutet werden könnte, ist der Rsp des VwGH nicht zu entnehmen (vgl zu einem Fall, wo eine derartige Deutung des LVwG NÖ vom VwGH nicht geteilt wurde, etwa Ra 2021/03/0166).

Der VwGH hat in Fällen des Ausspruches einer ersatzlosen Behebung von Sachentscheidungen, denen ein verfahrenseinleitender Antrag zu Grunde lag, durch die Berufungsbehörde oder das VwG wiederholt aus der Begründung der Rechtsmittelentscheidungen die Auslegung gewonnen, dass der Spruch als Aufhebung und Zurückverweisung an die erstinstanzliche Behörde nach § 66 Abs 2 AVG bzw § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zu deuten sei (vgl VwGH 2013/10/0197; Ra 2021/01/0254, jeweils mwN). Eine solche Deutung scheidet jedoch aus, wenn nach § 64a Abs 1 AVG eine Berufungsvorentscheidung getroffen wurde, weil es sich bei einer solchen, von der ausdrücklich geregelten Zurückweisung abgesehen, nur um eine Sachentscheidung handeln kann.

Eine Zurückverweisung, wie sie auf Grund des § 66 Abs 2 AVG der Berufungsbehörde offensteht, ist nach § 64a Abs 1 AVG nicht möglich, was schon der Wortlaut des § 66 Abs 2 AVG nahelegt, setzt dieser für die Zurückverweisung doch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde als Adressat voraus (idS auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a, Rz 1 und 26 f, Stand 01.07.2007, rdb.at).

Volltext der Entscheidung