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NÖ BO/B-VG: keine Sonderbaurechtszuständigkeit des Bundes für den Abbruch von im 2. Weltkrieg für zivile Luftschutzzwecke errichteten Luftschutzstollenanlagen


LVwG-AV-126/001-2024, 25.09.2024


Bei § 1 Abs 2 Z 1 NÖ BO 2014 handelt es sich um keine Bestimmung, durch die die baubehördliche Zuständigkeit des Bundes begründet wird, da sie vielmehr ihrem Wortlaut nach eine solche bereits voraussetzt, die sich allerdings nur auf Grund des unlöslichen Zusammenhangs mit einer Angelegenheit des Art 10 B-VG ergeben kann. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass der Landesgesetzgeber mit (der insoweit vergleichbaren Regelung in)§ 1 Abs 2 der NÖ BO 1976 zur Abgrenzung des Aufgabenbereiches der Baubehörden die wichtigsten Verwaltungsmaterien, die in den Kompetenzbereich des Bundes fallen und in denen die NÖ BO 1976 nicht angewendet werden soll, sowie die wichtigsten Verwaltungsmaterien, bei denen neben der baubehördlichen eine weitere Bewilligung einer anderen notwendig ist, angeführt hat (vgl dazu VwGH 93/05/0244; 92/05/0232).

1 Abs 2 Z 1 NÖ BO 2014 stellt nicht auf die Zuständigkeit des Bundes kraft Eigentümerschaft ab, zumal eine solche Ausnahmebestimmung, wie sie gemäß Art 15 Abs 5 B-VG bis zur Aufhebung durch BGBl I Nr 51/2012 vorgesehen war, auch nicht (mehr) besteht (vgl dazu auch Art 15 Abs 5 B-VG idF vor BGBl I Nr 51/2012, wonach für Bausachen betreffend bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienten, wie die Unterbringung von Behörden und Ämtern des Bundes, eine partielle baubehördliche Zuständigkeit des Bundes im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung bestand).

Zwar gibt es auch innerhalb des Art 10 Abs 1 Z 15 B-VG den Bereich des „militärischen Baurechts“, der der Zuständigkeit der Länder entzogen ist. Doch fallen darunter bloß jene baulichen Gesichtspunkte, die spezifische Auswirkungen auf die Erfüllung militärischer Aufgaben haben können, wie Munitionslager, Fernmeldeanlagen, Schieß- und Übungsstätten, militärische Tankstellen oder Anlagen zum Einstellen vom Heeresfahrzeugen (vgl dazu auch Truppe in Kneihs/Lienbacher, Bundesverfassungsrecht [12. Lfg 2013] Art 10 Abs 1 Z 15 Rz 4, mwN). […] Die bloße Anweisung zur Errichtung derartiger Anlagen zum Schutz der Zivilbevölkerung durch einen Landesrat und auch die behördliche Genehmigung durch das Luftgaukommando VXIII sowie den Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe während des Zweiten Weltkriegs vermögen das Vorliegen einer „militärischen Angelegenheit“ iSd Art 10 Abs 1 Z 15 B-VG nicht zu begründen.

Volltext der Entscheidung