NÖ NSchG/FFH-Richtlinie: nur zukunftsbezogene, nicht aber bereits verwirklichte Tätigkeiten unterliegen dem Projektbegriff
LVwG-AV-32/001-2024, 28.08.2024
Der Projektbegriff nach Art 6 Abs 3 FFH-RL kann nur eine zukunftsbezogene Tätigkeit darstellen. Eine in die Wirklichkeit umgesetzte Tätigkeit, mag sie auch genehmigungspflichtig gewesen sein, wird nicht mehr vom Wortsinn des Projekts gem Art 6 Abs 3 FFH-RL umfasst.
Sinn und Zweck des § 10 Abs 2 NÖ NSchG ist nicht, verwirklichte Tätigkeiten einer Vorabprüfung zu unterziehen, insbesondere da diese nicht mehr dem Projektbegriff unterliegen können. Ist die Fällung bereits verwirklicht worden, ist der Anwendungsbereich des § 10 Abs 2 NÖ NSchG nicht mehr eröffnet. Allenfalls ist nach § 35 NÖ NSchG vorzugehen.