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WaffG: Waffenverbot – Gefährdungsprognose; Schwere der Anlasstat vs. 47 Jahre Unbescholtenheit, Ausbildung und erfolgreiche, selbstständige Erwerbstätigkeit


LVwG-AV-474/001-2019, 08.04.2021

Bei Prüfung der Aufhebung des Waffenverbotes ist unter Berücksichtigung der für seine Erlassung maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Betroffenen seit der Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs 1 WaffG noch aufrecht ist. Bei einem Wohlverhalten zwischen Anlasstat und Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des Waffenverbots muss der Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbots ausgehen zu können.

Das WaffG kennt ein lebenslanges Waffenverbot nicht [hier: die Aufrechterhaltung würde im Ergebnis zwangsläufig ein zwingendes lebenslanges Waffenverbot bedeuten; der Schwere der Anlasstat stehen die Unbescholtenheit über einen Zeitraum von 47 Jahren, Berufs- und, Schulausbildung, Studium und erfolgreiche selbstständige Erwerbstätigkeit gegenüber]. Ein Waffenverbot stellt eine Sicherungsmaßnahme und keine Strafmaßnahme dar.

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