NÖ GrundverkehrsG: Keine rechtswirksame Zurückziehung der rechtmäßig erstatteten Interessentenerklärung vor Erlassung der Beschwerdeentscheidung
LVwG-AV-1572/001-2023, 24.11.2023
Durch die Wortfolge „durch ein rechtsverbindliches Anbot“ in § 3 Z 4 lit a NÖ GVG soll klargestellt werden, dass die im Zuge des grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahrens abgegebene Interessentenerklärung nicht bloß dazu dient, dass der Interessent im Genehmigungsverfahren Parteistellung erlangt, sondern mit seiner Erklärung ein an den Veräußerer gerichtetes rechtlich verbindliches, nicht ohne Grund widerrufbares Anbot im Sinne des § 861 ABGB abgibt, die Vertragsliegenschaft erwerben zu wollen, wenn dem Vertrag die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt wird (vgl Motivenbericht zu § 3 Z 4 Iit a und b des NÖ GVG (4. Novelle zum NÖ GVG). An dieser Qualifikation der Interessentenerklärung ändert eine Rückziehung der Interessentenerklärung ebenso wenig wie eine dazu übermittelte Zustimmungserklärung der Verkäuferseite, wird mit dieser doch lediglich eine zivilrechtliche Vereinbarung getroffen, die im Rahmen des öffentlichen Rechts schon deshalb keine Wirkung entfalten kann, weil ansonsten der Zweck des grundverkehrsbehördlichen Verfahrens durch allfällige Parteienvereinbarungen umgangen werden könnte (vgl auch LVwG Tirol LVwG-2015/38/0943-1).