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EisbG: Auflassungsvorkehrungen gem. § 29 Abs 2; keine Verpflichtung des Inhabers zur Herstellung eines Straßenaufbaus an ehemaligen Eisenbahnkreuzungen


LVwG-AV-397/004-2021, 29.08.2023


Bei der – als eisenbahnpolizeiliche Maßnahmen zu qualifizierenden – Vorschreibung von Vorkehrungen nach § 29 Abs 2 EisbG kommt es auf nach deren Ausspruch durch die Behörde bewirkte Sachverhaltsänderungen, durch die von der Behörde vorgeschriebene Vorkehrungen in die Wirklichkeit umgesetzt werden, nicht an.

Nach dem klaren Wortlaut des § 29 Abs 1 und 3 EisBG ist Auflassungsverpflichteter ausschließlich der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn. Maßnahmen, die eine Mitwirkung Dritter erfordern würden, können keinen Gegenstand von Vorkehrungen nach § 29 Abs 2 EisbG bilden, weil ihre Durchführung nicht alleine in der Hand des Inhabers liegt.

Die Anordnung einer Auflassungsvorkehrung setzt voraus, dass durch diese die Sicherheitssituation insgesamt zumindest verbessert wird. Eine Vorkehrung kann daher nicht angeordnet werden, falls dadurch zwar eine Gefahr beseitigt, jedoch eine neue zumindest gleichen Ausmaßes entstehen würde.

Von mehreren möglichen Vorkehrungen ist jene anzuordnen, die der Gefahr am besten begegnet. Sind mehrere Vorkehrungen gleichwertig, ist jene zu wählen, die für den Inhaber das gelindeste Mittel darstellt. Im Hinblick auf § 29 Abs 1 EisbG spricht nichts dagegen, bei gleichwertigen Vorkehrungen jene vorzuschreiben, die dem Wunsch des Inhabers entspricht, allenfalls auch gleichwertige Vorkehrungen alternativ vorzuschreiben.

Auflassungsvorkehrungen gemäß § 29 Abs 1 und 2 EisbG dienen nicht dem Schutz des Inhabers selbst bzw der ehemaligen Eisenbahnanlage, sondern dem Schutz vor der Eisenbahn nach außen.

§ 29 Abs 1 und 2 EisbG stellt keine Grundlage für die Vorschreibung einer – über eine Beseitigung von ehemals der Eisenbahn dienenden Grundstücken hinausgehenden – „ordnungsgemäßen Entsorgung“ von auf Grund ihrer Gefährlichkeit zu beseitigenden Teilen der Eisenbahnanlage dar.

Der Inhaber der eingestellten Eisenbahn kann nicht mit einer Auflassungsvorkehrung zum Bau und zur Erhaltung von die Eisenbahn ehemals kreuzenden Straßen, bei denen es sich um von der ehemaligen Eisenbahn unterschiedliche Anlagen handelt, deren Bau und Erhaltung in einem verkehrssicheren Zustand das NÖ StraßenG allein dem Straßenerhalter zuweist, verpflichtet werden [hier: angeordneter, dem Stand der Technik entsprechender Straßenaufbau].

Die Verpflichtung des Inhabers zur Vermeidung von Gefahren nach § 29 Abs 1 und 2 EisbG kann nicht so weit reichen, dass jeder Anlagenteil, aus dem bloß zukünftig eine Gefahr resultieren kann, durch Auflassung zu beseitigen wäre. Dies gilt insbesondere für Gefahren, die sich nur aus dem möglichen zukünftigen, nach der Auflassung liegenden Unterlassen von Wartungs- oder Überprüfungstätigkeiten ergeben.

Die Belassung von Andreaskreuzen an nicht mehr vorhandenen Eisenbahnkreuzungen ist geeignet, die Sicherheit des Straßenverkehrs und damit die öffentliche Sicherheit zu gefährden.

Volltext der Entscheidung