SchPflG: Nachweis des zureichenden Erfolges bei häuslichem Unterricht hat ausschließlich durch die gesetzlich vorgeschriebene Externistenprüfung zu erfolgen
LVwG-S-112/002-2023, LVwG-S-112/001-2023, 26.04.2023
Nach der eindeutigen gesetzlichen Anordnung (§ 11 SchPflG) ist es ausgeschlossen, dass der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts durch anderweitige Ermittlungsmethoden geprüft und in anderer Form nachgewiesen werden könnte, wenn die vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden wurde (vgl VwSlg 14.669 A/1997).
Durch die Novellierung des § 11 SchPflG mit BGBl I 232/2021 ist an der grundsätzlichen Verpflichtung, für die Ablegung der Externistenprüfung zu sorgen, keine Änderung eingetreten. Die Prüfung muss aber an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Regelung des § 11 Abs 5 SchPflG soll dabei sicherstellen, dass die Prüfung von – mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden – vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgt. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit (vgl 1245 dBNR, XXVII. GP, S 3).