AVG/BStG: Betretung einer Liegenschaft (§ 16 BStG) iZm (behobenem) Ausschluss der aufschiebenden Wirkung; Antrag: Änderung (vs. Zurückziehung; Unzulässigkeit)
LVwG-AV-917/001-2022, 24.04.2023
Sinn und Zweck des § 16 Abs 1 BStG ist, das geplanten Untersuchungen bzw Vorarbeiten entgegenstehende fremde Eigentumsrecht zu überwinden, um einem Antragsteller die Grundlagenbeschaffung für ein straßenrechtliches Bauvorhaben zu ermöglichen. Daraus ist abzuleiten, dass ein zulässiger Antrag sich nur auf die in Zukunft noch geplanten Betretungen richten kann und die Behörde nicht ermächtigt ist, eine in der Vergangenheit gelegene konsenslose Betretung nachträglich zu genehmigen.
Eine Änderung, die einen zulässigen in einen unzulässigen Antrag verwandelt, betrifft unzweifelhaft das „Wesen“ der Sache im Sinne des § 13 Abs 8 AVG.