TNRSG: Verdecken von Warnhinweisen durch Steckkarten – Sichtbarkeit von Warnhinweisen auf Zigarettenpackungen darf nicht beeinträchtigt sein
LVwG-S-1606/001-2022, 11.11.2022
Der Wortbestandteil „Erzeugnis“ in „Lebensmittelerzeugnis“ (§ 5d Abs 1 Z 4 TNSRG) schließt keinesfalls aus, dass darunter auch nicht verarbeitete Lebensmittel fallen können. So handelt es sich bei einem „Erzeugnis“ seinem Wortsinn nach auch um etwas „Hervorgebrachtes“, wie zB ein landwirtschaftliches Erzeugnis (vgl digitales Wörterbuch der deutschen Sprache, https://www.dwds.de/wb/Erzeugnis). Darunter fallen eindeutig auch Obstsorten, wie „Blaubeere“, „Apfel“, oder „Erdbeere“.
Wenn bereits die bildhafte Darstellung von Zigarettenpackungen ohne Schockbilder und Warnhinweise nach der Rsp des EuGH nicht zulässig ist, so gilt dies auch für das Anbringen von Steckkarten, sofern diese denselben Zweck verfolgen: das Verdecken der Warnhinweise, sodass ein Kaufimpuls nicht (mehr) unterdrückt wird (vgl FN 30 des EuGH-Urteils vom 9.12.2021, Pro Rauchfrei, C-370/20). Dass ein Verkäufer die Warnhinweise und Schockbilder im Zeitpunkt der Übergabe durch den Trafikanten dennoch sehen kann, ist unbeachtlich.
Aus § 9 Abs 3 TNRSG ist abzuleiten, dass die Kontrollorgane befugt sind […] „sonstige Betriebe, durch die Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden“, zu besichtigen und Proben zu ziehen. Unter den Begriff „sonstige Betriebe“ fallen hierbei zweifelsohne Tabaktrafiken. […]