VfGH – Anfechtung des örtlichen Raumordnungsprogrammes der Stadtgemeinde Klosterneuburg
LVwG-AV-760/002-2022, 04.08.2022
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG iVm Art 139 B‑VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes der Stadtgemeinde Klosterneuburg, beschlossen am 29.09.2000, kundgemacht mit Verfügung vom 8. Mai 2002, Geschäftszahl IV/1-3577-610-2/00, durch Anschlag an der Amtstafel, im Umfang der mit ihrem § 3 verfügten Aufhebung der drei dort näher bezeichneten „Geb-Listen“ als gesetzwidrig aufzuheben.