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GewO: Zur Abgabe einer wahrheitswidrigen Eidesstattlichen Erklärung iSd § 344 Abs 2 GewO


LVwG-AV-1005/001-2026, 20.10.2026


Aus dem Regelungszusammenhang der §§ 344 und 344a GewO und aus den Gesetzesmaterialien zu § 344 Abs 2 GewO (2611 BlgNR 27. GP, S 8) ergibt sich, dass nur jene Umstände, die von einer Behörde nicht selbst validiert werden (können), Gegenstand der Eidesstattlichen Erklärung iSd § 344 GewO sind.

Seitens der Behörde ist im Zusammenhang mit § 344 Abs 2 GewO eine Prüfung im Hinblick auf jene Personen erforderlich, die sich aus dem zum Einschreiter gehörenden Bestand des Firmenbuchs oder des Zentralen Vereinsregisters ergeben. Auf diese – aus dem Firmenbuch oder Zentralen Vereinsregister ersichtlichen – Personen soll sich demnach die Eidesstattliche Erklärung gemäß § 344 Abs 2 GewO nicht beziehen, zumal die Behörde selbst in der Lage ist, entsprechende Abfragen aus dem österreichischen Strafregister und der Finanzstrafkartei durchzuführen.

Ausweislich der Gesetzesmaterialien („für alle anderen Fälle soll die Eidesstattliche Erklärung das Beweismittel der Regel sein“) soll sich § 344 Abs 2 GewO – und damit das Beweismittel der abgegebenen Eidesstattlichen Erklärung – lediglich auf Personen beziehen, die nicht aus dem Firmenbuch oder Zentralen Vereinsregister ersichtlich sind (zB sonstige Personen mit Vorliegen eines maßgebenden Einflusses auf den Betrieb der Geschäfte eines Rechtsträgers aufgrund einer Bedachtnahme auf tatsächliche Gesichtspunkte).

Das Beweismittel der Eidesstattlichen Erklärung iSd § 344 Abs 3 GewO bezieht sich ausweislich der Gesetzesmaterialien („Auch hier sollen nur jene Rechtsträger geprüft werden, zu denen der Einschreiter unmittelbar im Firmenbuch oder Zentralen Vereinsregister als Person eingetragen ist, und für anderen Fälle soll die Eidesstattliche Erklärung das Beweismittel der Regel sein.“) lediglich auf Rechtsträger, zu denen der Einschreiter nicht unmittelbar im Firmenbuch oder Zentralen Vereinsregister als Person eingetragen ist.

Nach § 344 Abs 2 GewO besteht im Zusammenhang mit einer Gewerbeanmeldung keine Pflicht, in Bezug auf Personen, die sich unmittelbar aus dem den Einschreiter betreffenden Bestand des Firmenbuchs oder des Zentralen Vereinsregisters ergeben, eine Eidesstattliche Erklärung abzugeben.

Eine überflüssige Eidesstattliche Erklärung kann nicht den Tatbestand einer wahrheitswidrigen Erklärung iSd § 344 GewO erfüllen, wenn sie für diesen Zweck gar nicht gefordert war.

Volltext der Entscheidung