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WaffG: Zum Vorliegen eines beruflichen Bedarfs nach § 21 Abs 3 WaffG


LVwG-AV-1391/001-2025, 14.07.2026


Mangels Übergangsbestimmungen betreffend anhängige Verfahren zur Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs 2 und 3 WaffG (abgesehen von § 58 Abs 30a WaffG betreffend das hier nicht relevante Gutachten) ist alleine die Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich [hier: Nichterfüllen der mit BGBl I Nr 56/2025 hinaufgesetzten Altersgrenze in § 21 Abs 2 WaffG].

§ 47 Abs 4b WaffG normiert die Altersgrenze von 18 Jahren nicht auch für die Ausstellung von Waffenpässen.

Vor dem Hintergrund der generell restriktiven Tendenz des WaffG ist nicht davon auszugehen, dass der gesetzlich vertypte Bedarf gemäß § 22 Abs 2 Z 2 bis 4 WaffG, der zwar an die berufliche Tätigkeit anknüpft, aber im Wesentlichen aufgrund mit dieser Tätigkeit verbundenen außerdienstlichen Gefahren bzw mit der Tätigkeit verbundenen Pflichten (Indienststellung) vorgesehen wurde, einen beruflichen Bedarf iSd § 21 Abs 3 WaffG darstellt.

Ein beruflicher Bedarf iSd § 21 Abs 3 WaffG ist nur bei einem für die Berufsausübung selbst erforderlichen Bedarf gegeben, was zu verneinen ist, wenn auf den Antragsteller in seiner beruflichen Tätigkeit gemäß § 47 Abs 1 Z 2 WaffG die Bestimmungen des WaffG ohnehin nicht anzuwenden sind.

Fehlt der Bedarf ist keine Ermessensabwägung gemäß § 21 Abs 3 WaffG durchzuführen.

Volltext der Entscheidung