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AuslBG: Kein Zwang zur Selbstbezichtigung durch § 26 Abs 1 AuslBG


LVwG-S-1877/001-2025, 19.06.2026


26 Abs 1 AuslBG kann vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH und des verfassungsrechtlichen Verbots des Zwangs zur Selbstbezichtigung kein Inhalt unterstellt werden, nach dem ein Arbeitgeber – unter Androhung einer Strafbarkeit für den Fall der Nicht-Erfüllung der Verpflichtung – verpflichtet wäre, auf Aufforderung der Kontrollorgane des Amtes für Betrugsbekämpfung die Namen jener Personen anzugeben, hinsichtlich derer er bereits im Verdacht steht, dass er diese mit den in Frage stehenden Arbeiten unrechtmäßig, insbesondere entgegen der Bestimmungen des AuslBG, beschäftigt habe.

Es kommt einem verfassungsrechtlich unzulässigen Zwang zur Selbstbezichtigung gleich, wenn sich jemand im praktischen Ergebnis entweder als Täter einer bereits als Verwaltungsübertretung verfolgten Tat bekennen muss oder aber wenn eine (durch eine gesetzliche Verpflichtung zu deren Abgabe) „erzwungene“ Erklärung angesichts der sie begleitenden Umstände den für das Vorliegen und den Nachweis eines Straftatbestandes typischerweise entscheidenden Hinweis gibt.

In einer Konstellation, wo bereits im Zeitpunkt der Aufforderung zur Bekanntgabe aufgrund zuvor vorgelegen habender Indizien oder Beweisergebnisse ein nicht bloß ganz vager Verdacht besteht, dass der (mutmaßliche) Arbeitgeber, von dem die Auskunft verlangt wird, für bestimmte Arbeiten, unrechtmäßig beschäftigte Personen herangezogen haben könnte, stellt die Bekanntgabe der Namen jener Personen, die die in Rede stehenden Arbeiten vorgenommen haben zwar nicht in jedem Fall aber doch typischerweise eine Erklärung dar, die angesichts der sie begleitenden Umstände den für das Vorliegen und den Nachweis eines Straftatbestandes entscheidenden Hinweis gibt, womit eine strafbewehrte gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer solchen Erklärung regelmäßig einem verfassungsrechtlichen unzulässigen Zwang zur Selbstbezichtigung gleichkäme.

26 Abs 1 AuslBG kann – allgemein, also unabhängig davon, ob sich ein im Zeitpunkt der Aufforderung zur Bekanntgabe bestehender Verdacht schlussendlich bestätigt oder nicht – nicht der Inhalt unterstellt werden, dass ein Arbeitgeber, hinsichtlich dessen aufgrund der jeweiligen Umstände im Zeitpunkt der Aufforderung zur Auskunftserteilung bereits ein nicht bloß ganz vager Verdacht besteht, er habe für bestimmte Arbeiten unrechtmäßig beschäftigte Personen herangezogen, verpflichtet wäre, die Namen jener Personen, die er für die in Rede stehenden Arbeiten herangezogen hat, bekannt zu geben.

Volltext der Entscheidung