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IFG: Keine Parteistellung für betroffene Personen iSd § 10 IFG


LVwG-AV-495/001-2026, 22.05.2026


Betroffenen Personen iSd § 10 IFG kommt in Verfahren zur Entscheidung über Informationsbegehren keine Parteistellung zu.

Eine Parteistellung der betroffenen Personen iSd § 10 IFG ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht geboten.

In den Materialien wird ausgeführt, was unter der Wortfolge „nach Möglichkeit“ in § 10 Abs 1 IFG zu verstehen sein soll, wobei bereits die Unmöglichkeit der Einhaltung der im IFG vorgesehenen Fristen das Absehen von der Anhörung rechtfertigen können soll (vgl AB 2420 BlgNR 27. GP, S 22 f).

Wenn die Materialien zum IFG ausführen, dass mit der Anhörung einer von einer allfälligen Informationserteilung betroffenen Person dafür gesorgt werden soll, dass der Betroffene von der Informationserteilung überhaupt erst Kenntnis erlangt und seine Rechte wahrnehmen kann, so ergibt sich aus den folgenden Ausführungen zum Rechtsschutz (siehe AB 2420 BlgNR 27. GP, S 23) eindeutig, dass damit keine Rechte im Verfahren über die Informationserteilung selbst gemeint sind, sondern vielmehr der (auch bei sonstigen Datenschutzverletzungen eröffnete) Rechtsschutzweg über die Datenschutzbehörde.

Dafür, dass einer von einer Informationserteilung betroffenen Person im dazugehörigen Verfahren keine Parteistellung zukommt, spricht auch, dass in den §§ 11 und 14 IFG kein Rechtsschutz für den Fall der Erteilung der Information vorgesehen ist, sondern ein Rechtsschutz nur bei Nichterteilung der Informationen eröffnet wird.

Mit einer Entscheidung eines VwG wird in Verfahren nach dem IFG nicht unmittelbar die begehrte Information erteilt, sondern ein lediglich den Informationspflichtigen zu einer Leistung verpflichtender Titel erlassen. Die Informationserteilung selbst, die erst den Eingriff in das geschützte Recht darstellt, erfolgt dann durch diesen. Mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist in Hinblick auf die in den Materialien dargestellten Möglichkeiten des datenschutzrechtlichen Rechtsschutzes auch keinesfalls eine Verpflichtung zur Duldung eines allfälligen Eingriffes in die geschützte Rechtsposition verbunden.

Volltext der Entscheidung