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ÄrzteG: Die Zuständigkeit für einen Antrag auf Gewährung der Altersversorgung an einen ehemaligen Kammerangehörigen ist nach § 97 Abs 1 Z 4 zu beurteilen


LVwG-AV-10/001-2024, 05.05.2026


Auf die Frage, welchem Wohlfahrtsfonds ein Arzt im Zeitpunkt des Erlöschens seiner Kammerangehörigkeit angehörte, kommt es für die Frage der Gewährung einer Altersversorgung an einen ehemaligen Angehörigen nicht an.

Aus den Materialien zur Novellierung der §§ 97 Abs 1 Z 4 und 115 ÄrzteG durch das Gesundheitsreformgesetz 2005 (RV 693 BlgNR 22. GP, S 19 und 21) geht hervor, dass die Ansprüche eines ehemaligen Kammerangehörigen gegen einen Wohlfahrtsfonds erlöschen, wenn die Beiträge an eine andere Landesärztekammer überwiesen werden. Damit ist die offenkundige Zielsetzung verbunden, dass ein ehemaliger Kammerangehöriger, dessen Beiträge gemäß § 115 ÄrzteG an eine andere Kammer überwiesen wurden, sich mit seinem Anspruch auf Altersversorgung an die seine Beiträge verwaltende Kammer zu wenden hat.

Gemäß § 97 Abs 1 Z 4 ÄrzteG haben sich ehemalige Kammerangehörige mit ihrem Altersversorgungsanspruch grundsätzlich an ihre ehemaligen Kammern zu wenden, wobei ein Anspruch gegenüber einer Kammer nur dann besteht, wenn bei ihr auch die Beiträge des ehemaligen Angehörigen erliegen.

Das Erfordernis des Erliegens von Beiträgen ist in § 97 Abs 1 Z 4 ÄrzteG als Anspruchsvoraussetzung normiert. Die Frage, ob Leistungsansprüche gegenüber einer ehemaligen Kammer infolge Überweisung oder Rückerstattung gemäß § 115 ÄrzteG bereits erloschen sind, muss dabei als Bestandteil einer inhaltlichen Prüfung verstanden werden, die eine Sachentscheidung der Behörde verlangt.

Soweit eine Überweisung der Beiträge an eine andere Landesärztekammer oder eine Rückerstattung gemäß § 115 ÄrzteG erfolgt ist, kommt einem ehemaligen Kammerangehörigen nach § 97 Abs 1 Z 4 ÄrzteG kein Anspruch gegenüber dieser ehemaligen Kammer bzw ihrem Wohlfahrtsfonds zu und wäre ein solcher Anspruch daher abzuweisen. Eine auf das Fehlen von Anwartschaften gestützte Zurückweisung wegen Unzuständigkeit kommt nicht in Betracht.  

Volltext der Entscheidung