VwGVG: Zulässigkeit des teilweisen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (§ 22 Abs 2 VwGVG)
LVwG-AV-292/001-2026, 24.04.2026
Es ist nach § 22 Abs 2 VwGVG rechtlich zulässig, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde lediglich teilweise auszuschließen [hier: Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinsichtlich der Errichtung einer Kraftwerkspumpe, nicht aber hinsichtlich der Inbetriebnahme].