StVO: Keine zeitliche Bagatellgrenze bei der Nutzung sog „Behindertenparkplätze“ durch nicht berechtigte Personen
LVwG-S-603/001-2026, 09.04.2026
Die Begünstigung des § 29b Abs 2 StVO kommt nur jenen dauerhaft stark gehbehinderten Personen zugute, die als Lenker oder Mitfahrer im Besitz eines entsprechenden Ausweises sind (vgl VwGH 94/02/0145). Ein gebrochener Arm stellt keine dauernde Gesundheitsschädigung dar und ist nicht einmal ansatzweise mit der Intention des Gesetzes in Einklang zu bringen bzw sachlich vergleichbar.
Damit, dass an einem Zielort wie einem Bahnhof oder Flughafen kein freier Parkplatz zur Verfügung steht, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung immer zu rechnen. Gerade wenn eine angespannte Parkplatzsituation herrscht, ist nicht auch noch behinderten Personen eine Abstellmöglichkeit zu nehmen.
Behindertenparkplätze sind jedenfalls freizuhalten und ist eine auch nur kurzzeitige Nutzung durch nicht berechtigte Personen nicht gerechtfertigt. Dabei gibt es keine Bagatellgrenze, zumal der Nutzer nicht wissen kann, ob und wann eine behinderte Person den Abstellplatz benötigt.