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BAO/NÖ GO: Abgabenbescheid eines Bürgermeisters seit 1.1.2026 nur mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpfbar


LVwG-AV-436/001-2026, 30.03.2026


Gemäß § 60 Abs 1 NÖ GO ist der Bürgermeister Abgabenbehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde und eine Berufung (seit 1. Jänner 2026) unzulässig. Hinsichtlich der Verfahrensvorschriften gilt die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung, wenn in Übergangsbestimmungen nichts anderes bestimmt wurde (vgl VwGH Ra 2019/13/0111).

Ein Rechtszug an den Gemeindevorstand gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters ist nicht mehr vorgesehen (§ 60 Abs 1 NÖ GO). Über eine Beschwerde iSd § 243 BAO hat ausschließlich das Verwaltungsgericht zu befinden.

Volltext der Entscheidung