AMG/ABO: Überschreitung des üblichen Apothekenbetriebes durch Lieferung von Arzneimitteln (bewilligungspflichtige Großhandelstätigkeit)
LVwG-S-2702/001-2024, 05.03.2026
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist für die Grenzziehung zwischen „üblichem Apothekenbetrieb“ (iSd § 62 Abs 2a AMG) und Arzneimittelbetrieb maßgeblich, welche Tätigkeiten den Apotheken auf dem Boden der ABO erlaubt sind.
Durch die Verwendung des Wortes „gelegentlich“ in § 1 Abs 2 Z 8 ABO wollte der Verordnungsgeber nicht nur einen (quantitativen) Häufigkeitsbegriff zum Ausdruck bringen, sondern die Betonung darauf legen, dass die Lieferungen „bei Gelegenheit“ bzw „bei passenden Umständen“ (Synonyme aus dem Duden) erfolgen, also wenn eine bestimmte Gelegenheit oder bestimmte Umstände eintreten.
Eine „gelegentliche Lieferung“ iSd § 1 Abs 2 Z 8 ABO wird in systematisch-teleologischer Interpretation nur dann vorliegen, wenn sie fallweise in geringem Umfang und mit dem Ziel der Abgabe an „die Bevölkerung“, also den Endverbraucher, etwa im Rahmen der kollegialen Aushilfe bei Engpässen, erfolgt; ausgeschlossen ist damit eine Lieferung zu reinen Handelszwecken (vgl dazu Kopetzki/Steinböck zu EuGH C-47/22, RdM 2024/16).
In der RL 2001/83/EG wird zwischen „Großhandelsvertrieb von Arzneimitteln“ auf der einen Seite und „Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit“ auf der anderen Seite unterschieden und es bedarf nur die Abgabe an die Öffentlichkeit, also an die Endverbraucher, keiner Genehmigung iSd Art 77 der RL.
Zur Beurteilung, ob durch Lieferungen über den „üblichen Apothekenbetrieb“ hinausgegangen wird, gibt § 62 Abs 2c AMG gewisse Kriterien vor.
Mit der Abgabe von Arzneimitteln von einer Apotheke an einen Arzneimittel-Großhandel, ist – zumal Großhändler in § 62 Abs 2a AMG nicht angeführt sind – die Grenze des „üblichen Apothekenbetriebs“ jedenfalls bereits überschritten, da sich ein Großhändler laut § 3 Abs 8 AMBO die Vorratsbestände an Arzneimitteln nur bei Großhändler, Hersteller oder Importeur beschaffen darf und ein Bezug von Apotheken nicht einmal in geringen Mengen zulässig ist (vgl Kopetzki/Steinböck zu EuGH C-47/22, RdM 2024/16).