IFG: Zum Recht auf Zugang von Informationen hinsichtlich Verwaltungsstrafverfahren für eine beabsichtigte Berichterstattung
LVwG-AV-1400/001-2025, 27.02.2026
Das Vorhandensein von Informationen iSd § 2 Abs 1 IFG ist auch dann zu bejahen, wenn keine unmittelbaren Aufzeichnungen über die konkrete Fragestellung vorhanden sind, aber die Antwort aus vorhandenen Informationen (iSv Aufzeichnungen) ohne Weiteres abgeleitet werden kann.
Der Judikatur des EGMR in der Rs Magyar Helsinki Bizottság (18030/11), Art 10 EMRK und das Recht auf Zugang zu staatlichen Informationen betreffend, haben sich der VfGH und der VwGH angeschlossen (vgl VfSlg 20.446/2021 und VwGH Ra 2017/03/0083), wobei der VwGH bereits bei einem gesetzlich vorgesehenen Informationsrecht von der Anwendbarkeit des Art 10 EMRK ausgehen dürfte (vgl Rz 22 der zitierten Entscheidung: „wenn der Betroffene nach nationalem Recht einen Anspruch auf Erhalt von Informationen hat (wie dies durch das in Art. 20 Abs. 4 B-VG grundgelegte, einfachgesetzlich einzuräumende Recht auf Auskunft in Österreich der Fall ist)“).
Als Kriterien für die Frage, ob durch die Verweigerung der Herausgabe von Informationen im Besitz von staatlichen Behörden ein Eingriff in Art 10 EMRK vorliegt, stellt der EGMR auf den Zweck des Informationsansuchens, die Art der begehrten Information selbst, die Rolle des Antragstellers und die Verfügbarkeit der Informationen ab (vgl EGMR Magyar Helsinki Bizottság, 18030/11, Rz 157 ff).
In Bezug auf die Art der Information verlangt der EGMR, dass zu den begehrten Informationen ein „public-interest test“ durchzuführen ist. […] Wenngleich der EGMR grundsätzlich auf die Information selbst abstellt (vgl EGMR Magyar Helsinki Bizottság, 18030/11, Rz 161 erster Satz), dürfte beim „public-interest test“ auch eine beabsichtigte Berichterstattung zu berücksichtigen sein.
Den in Art 10 DSGVO behandelten Daten kommt – vergleichbar mit den in Art 9 DSGVO behandelten besondere Kategorien personenbezogener Daten – ein erhöhter Schutzstatus zu.
Stellt sich der Eingriff in das Informationsrecht gemäß Art 22a Abs 2 B-VG und Art 10 EMRK als geringfügig dar, ist dies bei der Interessenabwägung miteinzubeziehen.