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SPG: Betretungs- und Annäherungsverbot (§ 38a SPG); Maßnahmen- und Verhaltensbeschwerde nach § 88 Abs 1 und Abs 2 SPG


LVwG-M-76/001-2024, 16.01.2026


Auf eine Wohnsitzmeldung nach dem MeldeG alleine kommt es für die Frage, ob jemand eine Wohnung iSd § 38a Abs 1 SPG hat, nicht an (vgl Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz Praxiskommentar21, 2024, § 38a, Rz 14).

Im Lichte der in § 38a Abs 3 SPG angeordneten (besonderen) Verhältnismäßigkeitsprüfung kann es relevant sein, wenn eine gefährdete Person noch über eine weitere Wohnung verfügt, die nicht vom Gefährder bewohnt wird.

Nach dem klaren Wortlaut des § 88 Abs 2 SPG handelt es sich bei der dort vorgesehenen Beschwerde um einen gegenüber einer Bescheid- und einer Maßnahmenbeschwerde subsidiären Rechtsbehelf.

Keinen zulässigen Gegenstand einer Beschwerde nach § 88 Abs 2 SPG kann einer Sicherheitsbehörde zuzurechnendes Handeln bilden, das in der Erlassung eines Bescheides mündet oder das als Modalität der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen ist, weil derartige Hoheitsakte, sofern sie subjektiv-öffentliche Rechte berühren, durch eine (nach § 88 Abs 2 SPG vorrangig zur erhebende) Bescheid- bzw Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden können.

Mit einer Verhaltensbeschwerde kann nicht eine allfällige verspätete Bescheiderlassung bekämpft werden, weil hiefür der Rechtsschutz durch eine Säumnisbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG gewährleistet ist.

Steht für die Bekämpfung eines behaupteten „Verhaltens“ die Maßnahmenbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 88 Abs 1 SPG offen, ist eine Bekämpfung nach Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG iVm § 88 Abs 2 SPG unzulässig.

Volltext der Entscheidung