IFG: Begehrte Informationen müssen vorhanden und verfügbar sein
LVwG-AV-1455/002-2025, 20.01.2026
Aus § 2 Abs 1 IFG ergibt sich, dass die begehrten Informationen vorhanden und verfügbar sein müssen. In diesem Zusammenhang verweisen die Erläuterungen auf die Rsp des EGMR zu Art 10 EMRK – „ready and available“ (vgl AB 2420 BlgNR XXVII. GP, S 17; vgl EGMR 37374/05, 18030/11, 44920/09).
Sind Informationen nicht existent, sind diese auch nicht „ready and available“. So hat der EGMR ausgesprochen, dass die Verweigerung des Zugangs zu Informationen betreffend ein „Logbuch“ bezüglich Gerichtsbesuchen keine Verletzung von Art 10 EMRK darstellte, da eine derartige Liste nicht geführt wurde (vgl EGMR 10103/20).
Aus Art 22a Abs 4 Z 1 B-VG iVm § 11 Abs 2 IFG resultiert ein Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges (vgl LVwG Kärnten KLVwG-1828/5/2025).