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NÖ KAG: Vergleichbarkeit der GKFS-Versicherung mit Freiberuflern und anderen nicht-staatlichen Versicherungen – keine Diskriminierung bei Gebührenverrechnung


LVwG-AV-856/005-2021, 18.12.2025


Für Patienten, deren Sozialversicherungsträger in den NÖGUS einzahlen, sind Behandlungsgebührten gem § 44 Abs 1 NÖ KAG durch die vom NÖGUS geleisteten Zahlungen mitabgegolten. Die Abrechnung von Behandlungen nach dem LKF-Punktesystem dient daher nur der Aufteilung der Zahlungen zwischen den verschiedenen Fondskrankenanstalten.

Für alle Personen, deren Sozialversicherung nicht in den NÖGUS einzahlt, kann § 44 Abs 1 NÖ KAG nicht zur Anwendung gelangen, sodass die allgemeine Regelung des § 49g NÖ KAG maßgeblich ist. Diese Regelung gilt unterschiedslos für sämtliche Personen, die sich in einem Anstaltsambulatorium behandeln lassen, unabhängig von deren Staatsbürgerschaft oder Arbeitsplatz.

Der Ambulanzgebührenkatalog beruht nicht auf unsachlichen Kriterien, sondern ist so gestaltet, dass er kostendeckend ist (vgl § 49 Abs 1 NÖ KAG).

LKF-Punkte stellen keine Abgeltungen für Einzelleistungen dar, sondern sind Teil eines Systems zur Ermittlung von Pauschalgebühren.

Das GKFS leistet keine Pauschalzahlungen an den NÖGUS oder einzelne Krankenanstalten, weshalb die Verrechnung, wie auch bei anderen Privatversicherungen, nur auf Basis der erbrachten Einzelleistungen erfolgen kann.

Die Gebührenberechnung gem § 49g NÖ KAG kann nach dem VwGH (Ro 2022/11/0007 und Ra 2022/11/0006) zulässig sein, sofern sie nicht im Einzelfall überhöht ist. Der VwGH führt an keiner Stelle aus, dass GKFS-Versicherte nach dem LKF-System abzurechnen seien […], sondern er hält es für erforderlich, dass für gleiche Krankenhausleistungen nichtdiskriminierende Gebühren zur Anwendung kommen.

Die GKFS-Versicherung funktioniert nicht nach den Grundsätzen staatlicher Versicherungen wie der ÖGK oder der BVAEB, sondern ist mit der Gruppenkrankenversicherung der Freiberufler und anderen nicht-staatlichen Versicherungen vergleichbar.

Sowohl die Gebühren gemäß § 49g NÖ KAG als auch die LKF-Punktewerte werden nach denselben, in der Verordnung BGBI II Nr 638/2003 idgF festgelegten, Grundsätzen kostendeckend ermittelt. Es handelt sich daher um eine nicht-diskriminierende Gebührenermittlung.

Volltext der Entscheidung