IFG: Zuständigkeitsabgrenzung zwischen LVwG und BVwG
LVwG-AV-9/002-2026, LVwG-AV-9/001-2026, 07.01.2026
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden in Angelegenheiten des 3. Abschnitts des IFG ergibt sich – mangels abweichender Regelung – unmittelbar aus Art 131 B-VG. Demnach obliegt sie dem Bundesverwaltungsgericht, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden.