IFG: Bei Gemeinderatsprotokollen nicht anwendbar
LVwG-AV-1463/001-2025, 07.01.2026
Die NÖ Gemeindeordnung trifft in § 53 besondere Informationszugangsregelungen zum Protokoll von Gemeinderatssitzungen. Gemäß § 16 IFG ist, soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden. Das IFG ist daher nicht anzuwenden.
Es liegt keine Information iSd § 2 Abs 2 IFG vor, zu der Zugang gewährt werden könnte, wenn die begehrte Information nicht vorhanden ist.
Aus Art 22a Abs 4 Z 1 B-VG iVm § 11 Abs 2 IFG resultiert ein Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges (vgl LVwG Kärnten KLVwG-1828/5/2025).