NÖ NatSchG 2000: Erklärung eines Baumes zu einem Naturdenkmal – Erfordernis der Einholung eines naturschutzfachlichen Gutachtens
LVwG-AV-1169/001-2025, 05.11.2025
Zur Klärung der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erklärung eines Naturgebildes zum Naturdenkmal (§ 12 Abs 1 NÖ NatSchG) ist ein naturschutzfachliches (kein naturschutzrechtliches) Gutachten einzuholen. Die Rechtsfrage ist von der Behörde selbst zu lösen.
Die Seltenheit eines Baumes iSd § 12 Abs 1 NÖ NatSchG kann sich etwa durch sein außergewöhnliches Alter oder seinen urtümlichen Charakter ergeben.
Eine Eigenart eines Naturgebildes iSd § 12 Abs 1 NÖ NatSchG liegt dann vor, wenn das Naturgebilde besondere Merkmale aufweist, die bei vergleichbaren Naturgebilden seiner Art nicht vorkommen.