SPG: Betretungs- und Annäherungsverbot; Dokumentation nach § 38a Abs 6; Möglichkeit der Korrektur;
LVwG-M-42/001-2024, 30.10.2025
Die Dokumentation nach § 38a Abs 6 SPG ist nicht rechtswidrig, wenn die abseits von Fehlern bzw Unvollständigkeiten dokumentierten Tatsachen ausreichen, um den Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbot zu rechtfertigen. Nicht bzw fehlerhaft dokumentierte Teile des „Gesamtbildes“, die zu keiner anderen Beurteilung führen würden, führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Dokumentation und damit des Betretungs- und Annäherungsverbotes als Ganzes.
Bei einem Betretungs- und Annäherungsverbot handelt es sich um die Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt iSd Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG, also um einen (verglichen mit einem Bescheid iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG relativ) formfreien Verwaltungsakt. Dementsprechend können offenkundige Irrtümer bei der (zunächst mündlichen) Erteilung eines solchen Befehls, jedenfalls solange sich dadurch die Rechtsposition des Betroffenen nicht verschlechtert, noch korrigiert werden.