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NÖ NSchG 2000/Aarhus-K: Unzulässigkeit von Anträgen einer Umweltorganisation gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 35 NÖ NSchG 2000


LVwG-AV-1591/001-2023, 07.10.2025


§ 10 Abs 2 NÖ NSchG gibt dem Normadressaten vorab die Möglichkeit sich über die Bewilligungspflicht eines Projekts Gewissheit zu verschaffen. Das ohnehin von der Behörde verpflichtend vorzunehmende Screening kann somit im Voraus durch den Antragsteller des Projekts oder die NÖ Umweltanwaltschaft beantragt werden. § 10 Abs 2 NÖ NSchG dient daher der verbindlichen Klarstellung einer Bewilligungspflicht.

Der Projektbegriff nach Art 6 Abs 3 FFH-RL kann sich nur auf eine zukunftsbezogene Tätigkeit beziehen. Eine in die Wirklichkeit umgesetzte Tätigkeit, mag sie auch genehmigungspflichtig gewesen sein, wird nicht mehr vom Wortsinn des Projekts gemäß Art 6 Abs 3 FFH-RL umfasst.

Mit § 10 Abs 2 NÖ NSchG erfolgte eine unionsrechtskonforme Umsetzung von Art 6 Abs 3 FFH-RL.

Sinn und Zweck des § 10 Abs 2 NÖ NSchG ist nicht, verwirklichte Tätigkeiten einer Vorabprüfung zu unterziehen.

Die in § 35 Abs 1 NÖ NSchG von der Behörde anzuordnenden „jeweils notwendigen Maßnahmen ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides“ setzen eine unmittelbar drohende Gefahr voraus. Das bedeutet, dass der Eingriff entweder bereits begonnen und noch nicht beendet wurde oder unmittelbar bevorsteht.

Volltext der Entscheidung